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AGB

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I. Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäfte mit dem Kunden, die unsere 3-D-Konstruktionsleistungen, Prototypingleistungen, Vakuumgießleistungen, Zerspanungsdienstleistungen, Werkzeugbauleistungen und/oder Spritzgießleistungen zum Gegenstand haben.

Unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. In unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vorbehalte einer abweichenden Vereinbarung werden nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erfüllt.

II. Lieferung

Wir schulden keine Anlieferung der vertragsgegenständlichen Ware außerhalb unserer Geschäftsräume, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

Sofern Ware nicht bei uns von dem Kunden abgeholt, sondern außer Haus geliefert wird, ist der Erfüllungsort für unsere Lieferpflicht unser Geschäftssitz in Dresden. Sofern die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort außerhalb unserer Geschäftsräume versandt wird, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben (§§ 447 I, 644 II  BGB).

III. Annahmeverzug

Wenn zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung eine Handlung des Kunden erforderlich ist und der Kunde durch das Unterlassen der Handlung in Annahmeverzug gerät, schuldet uns der Kunde eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigung beträgt 0,5 der vereinbarten Entgelte der auf Grund der Mitwirkungspflichtverletzung verzögerten Leistungen je Arbeitstag des eingetretenen Annahmeverzuges. Vereinbarten Fristen für unsere Leistungserbringung verlängern sich angemessen, wenn der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung verzögert oder eine Behinderung zu vertreten hat.

Wenn der Kunde durch Unterlassung einer erforderlichen Mitwirkungshandlung oder anderweitig in Annahmeverzug gerät, können wir ihm eine angemessene Frist zur Annahme setzen mit der Ankündigung, daß wir den Vertrag im Falle der nicht fristgemäßen Nachholung der Mitwirkungshandlung bzw. der nicht fristgemäßen Annahme ablehnen werden. Wenn der Kunde nicht bis zum Ablauf der gesetzten angemessenen Frist die Mitwirkungshandlung vornimmt oder anderweitig den Annahmeverzug abstellt, können wir den Vertrag kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Einer vorherigen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme zuvor ernsthaft und endgültig verweigert hat. Im Falle unserer berechtigten Kündigung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht oder anderweitigen Annahmeverzuges schuldet uns der Kunde das Entgelt für die bis zur Kündigung durch uns erbrachten Leistungen. Außerdem schuldet uns der Kunde hinsichtlich unserer infolge der Kündigung nicht erbrachten Leistungen 25 des betreffenden vereinbarten Entgeltes und 25 des etwaigen vereinbarten Lieferentgeltes als pauschalierten Schadensersatz, soweit nicht eine Partei nachweist, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer oder ein wesentlich höherer Schaden entstanden ist.

IV. Entgelt

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.
Neben den vereinbarten Nettopreisen schuldet uns der Kunde die Erstattung der Umsatzsteuer zu dem bei Ausführung der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuersatz. Sofern der Kunde nicht bei Abschluß des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, der Kunde nicht eine juristische Person des öffentlichen Rechts und nicht ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird bei Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach dem Vertragsschluß erbracht werden sollen, eine Umsatzsteuererhöhung dem Kunden nicht berechnet, sofern eine Weiter-belastung der Umsatzsteuererhöhung nicht in der Übergangsregelung des Umsatzsteuererhöhungsgesetzes vorgesehen ist.

Eine von uns übernommene Lieferung ist nicht mit dem vereinbarten Warenentgelt abgegolten, sondern gesondert zu vergüten, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

Eine von uns übernommene Montage oder sonstige technische Leistung an der vertragsgegenständlichen Ware ist nicht durch die vereinbarten Warenpreise abgegolten, sondern gesondert zu vergüten, wenn nichts Abweichendes vereinbart wird.

V. Zahlung/Zahlungsverzug

Sofern Schecks nicht eingelöst werden können, die der Kunde zur Erfüllung einer uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeit ausgestellt hat, sind wir berechtigt, als pauschalierten Schadensersatz 15,00 Euro je von der Bank des Kunden nicht eingelöstem Scheck zu verlangen, soweit nicht eine Seite nachweist, daß ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger oder höher ist. Sofern wir aufgrund nicht gegenüber uns widerrufener Einzugsermächtigung des Kunden Bankeinzüge veranlassen, die rückbelastet werden oder mangels Deckung des Kundenkontos nicht ausgeführt werden, sind wir berechtigt, als pauschalierten Schadensersatz 15,00 Euro je gescheitertem Bankeinzugsversuch zu verlangen, soweit nicht eine Seite nachweist, daß ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger oder höher ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, als pauschalierten Schadensersatz für die Dauer des Verzuges 8 Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus dem Verzugsbetrag zu verlangen, soweit nicht eine Seite nachweist, daß ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger oder höher ist.

VI. Gewährleistung

Kaufleute haben zur Erhaltung ihrer Rechte bei Mängeln an der vertragsgegenständlichen Ware ihren Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. den §§ 377, 378 HGB nachzukommen. Lediglich unverzügliche schriftliche Rügen werden von uns anerkannt.

Soweit unsere Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mit einem Mangel behaftet ist, kann der Kunde von uns Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) verlangen. Die Wahl zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung im Rahmen der Nacherfüllung steht uns zu. Schlägt der erste Nacherfüllungsversuch fehl d. h. führt er nicht zur Verschaffung der mangelfreien Leistung kann der Kunde von uns ein zweites Mal Nacherfüllung verlangen. Schlägt auch dieser Mangelbeseitigungs- oder Ersatzlieferungsversuch fehl d. h. führt er nicht zur Verschaffung der mangelfreien Leistung so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, das Entgelt zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Daneben kann der Kunde Schadensersatz wegen nicht bzw. nicht wie geschuldet erbrachter Leistung verlangen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 284 BGB – Schadensersatz für vergebliche Aufwendungen verlangen.

Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungs-ansprüche des Kunden (Gewährleistungsfrist) beträgt ein Jahr. Der Ablauf der Gewährleistungsfrist wird für Mängel, die Gegenstand von Mangelbeseitungs- oder Ersatzlieferungsversuchen sind, während der Mangelbeseitigungs- bzw. Ersatzlieferungsversuche gehemmt.

Für Folgeschäden, d. h. Schäden, die nicht selbst als bei Gefahrübergang vorhandene Mängel der vertragsgegenständlichen Ware anzusehen sind, haften wir nur, wenn diese nach dem üblichen Geschäftsverlauf vorhersehbar waren. Wir haften für Folgeschäden höchstens in Höhe des vereinbarten Entgelts aus dem betreffenden Geschäft.

Auch wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht zur Last fallen, haften wir für Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Eine etwaige Hersteller- oder Händlergarantie bleibt daneben unberührt.

Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind wir berechtigt, Schadensersatz der uns für die Überprüfung erwachsenen Aufwendungen zu verlangen. Die Schäden werden nach unseren bei der Mängelanzeige üblichen Servicevergütungssätzen berechnet, sofern keine bei uns für die betreffenden Leistungen üblichen Vergütungssätze existieren, nach den ortsüblichen Vergütungssätzen.

VII. Verzug/Haftung

1. Verzug

Für Schäden aus Verzug haften wir nur, sofern uns Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt.

2. Haftung

Für von uns zu vertretende Schäden haften wir nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auch wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht zur Last fällt, haften wir für Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Wenn der Kunde bei Abschluß des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, haften wir ihm höchstens auf Ersatz des Schadens, der typischerweise bei Geschäften wie dem vertragsgegenständlichen entsteht. Für Folgeschäden, d. h. Schäden, die nicht selbst als bei Gefahrübergang vorhandene Mängel der vertragsgegenständlichen Ware anzusehen sind, haften wir nur, wenn diese nach dem üblichen Geschäftsverlauf vorhersehbar waren. Wir haften für Folgeschäden höchstens in Höhe des vereinbarten Entgelts aus dem betreffenden Geschäft.

Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten auch hinsichtlich Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung.

Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Eine etwaige Hersteller- oder Händlergarantie bleibt daneben unberührt.

Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Hafttungsfall nicht vorliegt, sind wir berechtigt, Schadensersatz der uns für die Überprüfung erwachsenen Aufwendungen zu verlangen. Die Schäden werden nach unseren bei der Schadensanzeige üblichen Servicevergütungssätzen berechnet, sofern keine bei uns für die betreffenden Leistungen üblichen Vergütungssätze existieren, nach den ortsüblichen Vergütungssätzen.

VIII. Rücktrittsrechte

Im Falle des Annnahmeverzuges des Kunden besteht das für diesen Fall in unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Rücktrittsrecht.

Wir sind zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn uns der Kunde vor oder bei Vertragsschluß falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat. Außerdem sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, sofern uns der Kunde nach Abschluß des Vertrages falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht.

Wir sind zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, soweit unser Lieferant mit einer zur Deckung der vertragsgegenständlichen Lieferverpflichtung erforderlichen Lieferung ausfällt. Wenn der Kunde bei Abschluß des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrage auch berechtigt, soweit einer unserer Lieferanten mit der Lieferung von Ware der vertragsgegenständlichen Gattung oder Einzelteilen ausfällt, selbst wenn die Lieferung unseres Lieferanten nicht konkret zur Deckung unserer Lieferverbindlichkeit gegenüber dem Kunden diente.

Wir sind zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, soweit unser Lieferant mit einer zur Deckung der vertragsgegenständlichen Lieferverpflichtung erforderlichen Lieferung länger als vier Wochen in Verzug gerät. Wenn der Kunde bei Abschluß des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrage auch berechtigt, soweit einer unserer Lieferanten mit der Lieferung von Ware der vertragsgegenständlichen Gattung oder Einzelteilen länger als vier Wochen in Verzug gerät, selbst wenn die Lieferung unseres Lieferanten nicht konkret zur Deckung unserer Lieferverbindlichkeit gegenüber dem Kunden diente.

Bei nicht vorhersehbaren, nicht von uns zu vertretenen Hindernissen, angesichts derer es uns nicht zuzumuten ist, am Vertrag festzu-halten, sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

Im Falle unseres nicht von uns zu vertretenden Rücktritts haften wir dem Kunden nicht auf Schadensersatz.

IX. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der von uns gelieferten Ware geht erst mit dem Erlöschen unserer Forderung aus dem Vertrag auf den Kunden über. Sofern auch andere Verbindlichkeiten des Kunden bei uns bestehen, geht das Eigentum an der gelieferten Ware erst auf den Kunden über, sobald auch diese Verbindlich-keiten erlöschen. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zum Eigentumsübergang auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahls- und Sturmschäden zu versichern. Im Falle der Verletzung dieser Pflicht haftet uns der Kunde auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die im Zusammenhang mit der Pfändung oder sonstigen Eingriffen entste-henden Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle  diejenigen Forderungen einschließlich seiner Umsatzsteuerforderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind zur Einziehung der Forderungen allerdings befugt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, die Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde die einzelnen abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung mitzuteilen.

Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den verarbeiteten bzw. verbundenen bzw. vermischten bzw. vermengten Gegenständen zu dem betreffenden Zeitpunkt. Der Kunde ist berechtigt, diesen Ersatzgegenstand (Surrogat) weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle  diejenigen Forderungen einschließlich der Umsatzsteuerforderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Betreffend der Einziehungsbefugnis des Kunden und unserer Einziehungsbefugnis sowie der Informationspflichten des Kunden gilt das obige entsprechend.

Wir werden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um  mehr als 50 übersteigt. Uns steht die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten frei.

X. Abtretungsverbot

Der Kunde darf Lieferansprüche, Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche gegen uns aus dem vertragsgegenständlichen Geschäft nicht an Dritte abtreten.

Der Kunde darf nicht gegen Forderungen von uns mit Ansprüchen des Kunden aufrechnen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind (Aufrechnungsverbot).

Wenn der Kunde bei Abschluß des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, darf der Kunde gegen unsere Forderungen kein Zurückbehaltungsrecht wegen seinen Ansprüchen geltend machen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind (Zurückbehaltungsverbot).

Wenn der Kunde bei Abschluß des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt oder der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, kann sich der Kunde gegenüber unseren Forderungen nicht auf Gewährleistungsrechte berufen, wenn diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind (Verbot der Berufung auf Gewährleistungsrechte).

XII. Rechtswahl

Es wird die Anwendung deutschen Rechts auf das Vertragsverhältnis und auf die Rechtsbeziehungen aus dem Vertragsverhältnis gewählt. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

XIII. Gerichtsstandsvereinbarung

Wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand. Hiervon unberührt bleibt der Gerichtsstand der Widerklage.

Wenn der Kunde nicht Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, bleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen. Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist indessen Dresden ausschließlicher Gerichtsstand.